Die häufigsten Fragen zu (Vorsorge)Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Fragen zur Vollmacht
Hauptsächlich bezieht sich eine Vollmacht darauf, dass eine andere Person für Sie Rechtsgeschäfte tätigen kann. Das kann der Abschluss eines Heimvertrages sein, dies kann sich auf eine medizinische Behandlung beziehen, das können aber auch finanzielle und behördliche Angelegenheiten wie Anträge sein.
Es gibt keine Vorschrift, dass Sie eine Vollmacht erstellen müssen. Alle Empfehlungen weisen aber darauf hin, dass es Sinn macht, in gesunden Zeiten eine Vollmacht zu erstellen. Im Alltag benötigen sie keine. Nur wenn der Fall eintritt, dass Sie nicht mehr selbst handeln oder entscheiden können, dann können Sie mit einer Vollmacht bestimmen, wer dann für Sie entscheidet und in welchen Bereichen.
Weder Ihre Kinder noch Ihr Ehepartner können ohne Vollmacht für Sie rechtsverbindlich handeln. Selbst bei Ihren Kindern sind Sie mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr berechtigt für die Kinder ohne deren Vollmacht zu entscheiden.
Eine Vollmacht ist zuerst nur eine privatrechtliche Regelung. Dazu benötigen Sie keinen Notar. Allerdings gibt es einzelne Bereiche, für die eine notarielle Beglaubigung und Beurkundung notwendig ist. Dies betrifft Immobilien und Handelsgeschäfte.
Wie bei allen Verträgen muss Dritten gegenüber nachgewiesen werden, dass jemand in Ihrem Auftrag handeln darf. Theoretisch würde eine Vollmacht auch mündlich reichen. In der Praxis ist es natürlich einfacher zu handeln, wenn die Person, die Sie beauftragt haben (Bevollmächtigte) dies schriftlich nachweisen kann. Die Vollmacht kann auch handschriftlich verfasst sein.
Wir empfehlen dabei Vordrucke zu verwenden, damit die Formulierungen Bestand haben und rechtsgültig sind. Zum Beispiel können Sie die Vordrucke des Bundesjustizministeriums verwenden. Rechtsgültig wird eine Vollmacht durch die eigene Unterschrift. Sobald Sie also unterschrieben haben, ist die Vollmacht gültig.
Es gibt für Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Vordrucke, bzw. Bausteine beim Bundesjustizministerium. Sie können dies Vordrucke kostenlos per Brief bestellen, online kostenlos herunterladen oder bekommen die Formulare auch im Buchhandel.
Die Vollmacht ist ein wichtiges Dokument. Geben Sie die Vollmacht entweder der Person, die sie später auch ausüben soll (Bevollmächtigte) oder wählen Sie einen sicheren Ort, den der Bevollmächtigte kennt und wo der Bevollmächtigte bei Bedarf Zugang hat. Der Bevollmächtigte darf nur mit dem Original handeln. Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Vollmacht bei den eigenen Papieren mit sich zu tragen.
Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Gegen eine geringe Gebühr ist dies möglich. Gerne helfen Ihnen hierbei auch Betreuungsstellen oder Betreuungsvereine. Bei Bedarf werden Ärzte über das Gericht nachfragen, ob eine Vollmacht vorliegt. Nur das Betreuungsgericht hat Zugang zu den Daten. Dann wird ihr Bevollmächtigter kontaktiert.
Eine Vollmacht ist ein Vertrag. Ähnlich wie ein Testament gilt es, bis Sie widerrufen. Es benötigt keine erneuten Unterschriften nach einem gewissen Zeitraum. Allerdings können durch Gesetzgebung oder medizinische Fortschritte Veränderungen notwendig werden. Deswegen sind alle Formulare mit einem Datum versehen, aus dem ersichtlich wird, wann das Formular erstellt wird. Und natürlich macht es Sinn dies nach einer gewissen Zeit zu überprüfen. Sie können auch festlegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam ist.
Die Vollmacht soll für den Fall sein, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden oder handeln können. Es ist eine Vorsorgemaßnahme. Dennoch gilt sie ab dem Tag, an dem Sie die Vollmacht ausstellen und unterschreiben. Sie sollten keine Beschränkung in dem Sinne einsetzen, dass die „Vollmacht für den Fall gilt, dass ich nicht mehr handeln kann“. Dann würde wiederum - bevor Ihr Bevollmächtigter tätig werden kann - jemand benötigt, der entscheidet und bestätigt, dass Sie nicht mehr selbst handeln können. Davon raten Experten ab und in den seriösen Vordrucken ist dieser Passus nicht mehr zu finden.
Sie legen in der Vollmacht fest für welche Bereich sie gilt. Diese Vollmacht kann ihr Bevollmächtigter dann vorlegen und sie gilt für alle in der Vollmacht festgelegten Bereiche. Es gibt keinen Formzwang. Aber auch hier sollten Sie die schon empfohlenen Formulare wegen der Rechtsgültigkeit verwenden. Allerdings bestehen Banken in der Regel auf ihre eigenen Formulare. Im Sinne der Praktikabilität sollten Sie also mit ihrem Bevollmächtigten zur Bank gehen und dort die Formulare unterzeichnen.
Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und es liegt keine Vollmacht vor, dann bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Wird später noch eine Vollmacht gefunden, wird die Betreuung wieder aufgehoben. Eine Vollmacht geht immer vor.
Ja, eine Vollmacht kann jederzeit zurückgenommen werden. Sie können sie einfach vernichten. Bei Änderungen gilt auch die Empfehlung eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. Allerdings immer auf die gleiche Art und Weise, wie sie die ursprüngliche Vollmacht erstellt haben. Wenn Sie also beim Notar waren und Sie die Vollmacht beglaubigen ließen, dann verfahren Sie bitte mit der Änderung genauso.
Sie können in die Vollmacht aufnehmen, dass diese auch über den Tod hinaus gilt. Dann kann sich ihr Bevollmächtigter in Ihrem Sinne um den Nachlass kümmern, bis Ihre Erben übernehmen und die Vollmacht widerrufen.
Wählen Sie eine Person Ihres Vertrauens. Der Bevollmächtigte muss und darf umfangreiche Entscheidungen treffen. Sprechen Sie mit dem Menschen, dem sie die Vollmacht übertragen wollen. Es macht keinen Sinn eine Person zu wählen, die die Vertretung nicht übernehmen will.
Das ist möglich, wenn in der Vollmacht eindeutig definiert ist, wer für welchen Bereich zuständig sein soll. Es macht wenig Sinn, drei Kinder als Bevollmächtigte gleichberechtigt einzusetzen und dann festzulegen, dass alle nur einstimmig entscheiden können. Im Alltag ist das unpraktisch und für Behörden, Heime oder Ärzte verwirrend. Am einfachsten ist es, einen Bevollmächtigten einzusetzen und weitere Bevollmächtigte als nachrangige Bevollmächtigte zu bezeichnen.
Fragen zur Patientenverfügung
In Ihrer Patientenverfügung beschreiben Sie möglichst detailliert und genau, welche Behandlungen in lebensbedrohenden Situationen vorgenommen werden sollen und welche nicht. Sie beschreiben zusätzlich, wie Sie sich Ihren Sterbeprozess wünschen. An die Patientenverfügung müssen sich das Behandlungsteam, Bevollmächtigte oder Betreuer halten. Damit halten Sie Ihren Willen fest für den Fall, dass sie selbst ihn nicht mehr äußern können.
Gibt es keine Patientenverfügung wird Ihr Arzt alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen. Der Arzt ist dazu verpflichtet alles zu tun, um die Patienten am Leben zu erhalten. Über Ihre individuellen Vorstellungen weiß der Arzt nicht Bescheid, wenn Sie ihm diese nicht direkt mitteilen können oder schriftlich niedergelegt haben.
Noch dringender als bei Vollmacht und Betreuungsverfügung ist beim Verfassen einer Patientenverfügung zu raten aus vorformulierten Bausteinen die eigene Patientenverfügung zu verfassen. Denn wäre Ihre Verfügung nicht genau und rechtsverbindlich formuliert, riskieren Sie, dass sie im Notfall beim behandelnden Arzt Zweifel über Ihren Willen entstehen. Wiederum empfehlen wir hier die Internetseite des Bundesjustizministeriums oder die dazu entwickelte Broschüre.
Sie müssen die Patientenverfügung selbst verfasst bzw. unterschrieben haben. Sie waren dabei einwilligungsfähig und volljährig. Sie sind nicht mehr in der Lage, als Patient in Maßnahmen einzuwilligen oder Wünsche mitzuteilen.
Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt. Die geplante Behandlung ist medizinisch notwendig.
Grundsätzlich haben Patientenverfügungen eine unbegrenzte Gültigkeit. Mit einer Patientenverfügung können Sie sich also bis zum Lebensende absichern – wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung auch die Organspende regeln, gilt die Patientenverfügung sogar über den Tod hinaus.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern. Natürlich empfiehlt es sich, wenn die Patientenverfügung vor langer Zeit gemacht wurde, sie nochmals zu überprüfen, da sich in langen Zeiträumen sowohl die eigene Meinung als auch der medizinische Fortschritt verändern könnte.
Sobald Sie volljährig sind, können Sie eine Patientenverfügung verfassen. Auch als junger Mensch kann es passieren, dass Sie in Folge eines Unfalls oder unerwarteten Erkrankung in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können.
Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt. Tragen Sie das Vorhandensein einer Patientenverfügung ins Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ein.
Fragen zur Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist ähnlich wie die Vollmacht ein Instrument das notwendig ist, wenn Sie nicht mehr selbst über Ihre Angelegenheiten entscheiden können.
In der Verfügung erklären Sie, dass das Betreuungsgericht eine ganz bestimmte Person zur Betreuerin bestimmen soll. Das Gericht prüft dann, ob es überhaupt notwendig ist, einen Betreuer zu bestellen und, ob die Betreuerin geeignet für diese Aufgabe ist. Sie können auch in der Verfügung festhalten, wer auf keinen Fall Betreuerin werden sollte. Haben Sie z. B. in Ihre Verfügung geschrieben, dass auf keinen Fall Ihr Nachbar Betreuer werden soll, muss das Gericht diesem Wunsch folgen.
Wie bei der Vollmacht lohnt es sich auch hier Vordrucke zu verwenden, weil Sie damit kein wichtiges Detail vergessen. Hier empfehlen wir die Vordrucke des Bundesjustizministeriums. Die Vordrucke sind natürlich kein „Muss“.
In einer Vollmacht bestimmen Sie ab sofort in einem privatrechtlichen Vertrag eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln dürfen. Dann benötigen Sie eigentlich keine Betreuungsverfügung mehr.
Bei einer Betreuungsverfügung schlagen Sie eine Person vor. Das Gericht prüft dann, ab wann die Person Betreuer werden soll, ob die Person überhaupt geeignet ist. Betreuerinnen müssten dem Gericht gegenüber, sobald sie tätig sind, vollumfänglich Rechenschaft ablegen z.B. in Form einer Vermögensaufstellung.
